Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden
Verträge mit den Kunden („Käufer“) der Firma Fjällräven Europe AB. Diese AVB gelten nur, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
(„Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Fjällräven die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§
433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des
Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen müssten.
3. Es gelten zudem die Sales Outlines von Fjällräven.
4. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Fjällräven
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt habt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn Fjällräven in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail,
Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln
über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Abschluss des Vertrages
1. Die von Fjällräven vorgehaltenen Produktbeschreibungen und Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Fjällräven dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich
Fjällräven das Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den
Vorschlägen oder dem Angebot von Fjällräven ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche
besonders hervorheben
3. Sämtliche Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven
wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Fjällräven oder
Schweigen begründen kein Vertrauen des Käufers auf den Abschluss des Vertrages. Fjällräven kann die
schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des
Käufers bei Fjällräven eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 7
Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Käufer eingeht. Der Käufer wird Fjällräven
unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes
maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis
und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser AVB, nicht
in jeder Hinsicht den Erklärungen des Käufers entspricht. Besondere Wünsche des Käufers, namentlich
besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Käufers, Garantien oder sonstige
Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem
Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Fjällräven. Der Vertrag kommt nur dann nicht
zustande, wenn der Käufer schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Fjällräven nicht in jeder
Hinsicht den Erklärungen des Käufers entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge
spätestens 7 Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Käufer zugegangen ist,
bei Fjällräven eingeht, und der Käufer in der schriftlichen Auftragsbestätigung auf diese Frist und die
rechtliche Bedeutung einer verspäteten Rüge hingewiesen wurde.
6. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht befugt,
von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Fjällräven abzusehen oder inhaltlich
abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Dies gilt nicht, wenn dem für Fjällräven
Handelnde Vertretungsmacht zukommt, die nicht beschränkbar ist.
III. Pflichten von Fjällräven
1. Fjällräven hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum
zu übertragen. Fjällräven ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen
Auftragsbestätigung von Fjällräven oder in diesen AVB aufgeführt sind; namentlich ist Fjällräven nicht
verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Anwendungsanleitungen für besondere
Verwendungszwecke zu vermitteln, Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen
oder den Käufer zu beraten.
2. Der Käufer ist unbeschadet des § 354a HGB nur mit schriftlicher Zustimmung von Fjällräven dazu
berechtigt, Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten. An dem Vertragsschluss
nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Käufers, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu
fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Fjällräven geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit
des Käufers bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
3. Fjällräven ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-5. sowie unter
Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung,
ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und Farbe
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich
sind. Fjällräven ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
4. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Fjällräven bei Annahme der Bestellung angegeben. Die
Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Fjällräven berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Fjällräven hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - am Lager in Almere, NL oder
Ludwigslust, DE - nach Wahl von Fjällräven - zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.
Eine Ausgangsuntersuchung der Ware, eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder
eine Benachrichtigung des Käufers über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. Fjällräven ist nicht
verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung von
Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports
und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen AVB getroffenen
Regelungen.
5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Käufer zu beschaffende
Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß
leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen
Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven. Fjällräven ist berechtigt,
bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
6. Sofern Fjällräven verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Fjällräven nicht zu vertreten hat, nicht
einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Fjällräven den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Fjällräven berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch einen Zulieferer von Fjällräven, sofern Fjällräven ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
hat, oder weder Fjällräven noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder Fjällräven im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet ist. Fjällräven ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren
Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Käufer kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Fjällräven erstattet die als Folge der
Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Käufers, soweit Fjällräven
nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Fjällräven, durch den Käufer oder durch Dritte erfolgt,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei nicht
eindeutiger Kennzeichnung der Ware mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Die Verladung der
Ware zählt zu den Pflichten des Käufers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen
Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher
Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im
Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe
getroffenen Regelungen.
8. Fjällräven ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate
beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen.
9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Fjällräven zur Einrede der Unsicherheit nach
§ 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Fjällräven die Besorgnis besteht, der Käufer werde seinen
Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist
Fjällräven insbesondere berechtigt, wenn der Käufer seine Fjällräven oder Dritten gegenüber
bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem
Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird.
Anstelle der Einrede kann Fjällräven künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig
machen, dass der Käufer Vorauskasse leistet. Fjällräven ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen
verpflichtet, solange und soweit von dem Käufer zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine
angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
IV. Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Käufers zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung
ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein
solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Käufer zu
zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung
fällig, wenn Abnehmer des Käufers von Fjällräven gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
bezahlen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt
wird, wenn der Käufer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen,
die gegenüber Fjällräven oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Käufer nicht
zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem
Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Fjällräven nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Fjällräven obliegenden Leistungen einschließlich Verpackung
abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Käufer zusätzlich
zu entrichten.
3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven
auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher
Forderungen von Fjällräven gegen den Käufer.
4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und Spesen- und kostenfrei über das von Fjällräven bezeichnete
Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem
Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von
Fjällräven sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
5. Gesetzliche Rechte des Käufers zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Fjällräven werden ausgeschlossen,
es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Käufers begründet und
entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
6. Gesetzliche Rechte des Käufers zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur
Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Fjällräven aus
demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich
verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an
der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine
solche nicht bezeichnet ist – ab Lager Almere, NL abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der
Ware ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von
dem Vertrag zurücktritt.
V. Mangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Fjällräven
ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-5. oder
III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht oder zwingende
gesetzliche Vorgaben verletzt.
2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Fjällräven
ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist.
Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem
geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte
registriert und veröffentlicht sind und in Deutschland bestehen.
3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage
trifft, ist Fjällräven insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für Verwendungen geeignet ist
oder Beschaffenheiten aufweist, die in Anbetracht des für die Ware vereinbarten Preises nicht erwartet
werden können, oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Fjällräven
haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Käufer ohne
Einverständnis von Fjällräven selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt,
wird Fjällräven von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt
werden.
4. Von dem Käufer gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften
stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere
schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung
von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht
die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige
Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder
Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
5. Der Käufer hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf
typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art und auf erkennbare Nichteinhaltung
der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften zu untersuchen und jede Abweichung unverzüglich
schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Fjällräven
mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder
sonstige Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht berechtigt, M.ngelrügen entgegenzunehmen oder
Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5. kann der Käufer die in diesen AVB vorgesehenen
Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von
Fjällräven und ohne Einschränkung der Rückgriffsregelungen des § 445a BGB bestehen wegen
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Käufers
oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Käufer
Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Fjällräven den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Einlassungen von Fjällräven zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch
insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
7. Dem Käufer stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für
Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit
Fjällräven getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Käufer die Geltung der gesetzlich einschlägigen
Vorschriften zum Nachteil von Fjällräven modifiziert.
8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser AVB Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter
Ware zustehen, ist er ohne Einschränkung der Rückgriffsregelungen der §§ 445a, 445b, 478 BGB
berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften von Fjällräven Nacherfüllung zu verlangen. Fjällräven trägt die für die Nacherfüllung
anfallenden angemessenen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder
der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des
Mangels durch den Käufer eingetreten sind. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht
möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Käufer ungeachtet
sonstiger, in diesen AVB vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer
Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Fjällräven ist
ungeachtet der Rechtsbehelfe des Käufers stets berechtigt, mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz
zu liefern.
9. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachund
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, vorbehaltlich der Rückgriffsregelungen nach §§ 445a, 445b,
478 BGB. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ersatzlieferung
oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a)
sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
VI. Rückgriff des Käufers
1. Die Rückgriffsregelungen der §§ 445a, 445b, 478 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu
hergestellte, von Fjällräven verkaufte Ware von dem Käufer oder über dessen Abnehmer letztlich an
einen Verbraucher verkauft wird. Die Rückgriffsregelungen der §§ 445a, 445b, 478 BGB gelten nicht für
gebrauchte Ware.
2. Der Käufer kann sich nicht auf die §§ 445a, 445b, 478 BGB berufen, soweit er für Beschaffenheiten oder
Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Fjällräven getroffenen
Vereinbarungen sind.
3. Der Käufer ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von Fjällräven bezogener Ware diese in jeder Hinsicht
auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu
untersuchen und im Falle erkannter oder zu vermutender Sach- oder Rechtsmängel die Auslieferung der
betroffenen Ware an seine Abnehmer zu unterlassen. Umfang und Ergebnis der Untersuchung sind zu
protokollieren.
4. Im Wege des Rückgriffs geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des
Käufers beschränkt. Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer zudem nur zu, wenn die
Nacherfüllung nicht zu unverhältnismäßigen Kosten geführt hat.
5. Für den Fall, dass der Käufer im Wege des Rückgriffs zum Rücktritt, zur Minderung des Kaufpreises oder
zu Aufwendungsersatz berechtigt ist, kann Fjällräven Ansprüche, die Fjällräven wegen desselben Mangels
gegen seine Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Käufer abtreten. Die §§ 445a, 445b, 478 BGB
bleiben jedoch unberührt. Fjällräven ist auch berechtigt, dem Käufer eine angemessene pauschale
Abgeltung anzubieten; wenn der Kunde dem Abgeltungsangebot von Fjällräven nicht bis zum Ablauf von
14 Kalendertagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Käufers wegen des reklamierten Mangels mit
Erfüllung der pauschalen Abgeltung erfüllt, sofern der Käufer im Abgeltungsangebot auf den Fristenlauf
und diese Rechtsfolge hingewiesen wurde
VII. Rücktritt
1. Neben der Regelung in Ziffer V.-8. ist der Käufer unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Fjällräven obliegenden Leistungen unmöglich
geworden sind, Fjällräven mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder
durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die
Pflichtverletzung von Fjällräven gemäß Ziffer VIII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges
bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig
bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Fjällräven gerichteten
schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Käufer
hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt
berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Fjällräven zu erklären.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Fjällräven berechtigt, ersatzlos von dem
Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer der Geltung dieser AVB widerspricht, wenn die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird, wenn der Käufer ohne
Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Fjällräven
oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Käufer nicht zutreffende Angaben zu
seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von
Fjällräven nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Fjällräven unverschuldet selbst nicht
richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Fjällräven die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen
aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und
der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Käufers sowie insbesondere der
vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VIII. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines
Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Fjällräven wegen der
Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem
Käufer geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen
Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen
verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von
Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Die §§ 445a, 445b, 478 BGB finden auf Schadensersatzansprüche des Käufers keine Anwendung.
Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht
erheblich ist.
b) Der Käufer ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von
Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V., VI. und VII. zur Wahrnehmung
der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen gleichwohl
verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Fjällräven haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung sonstiger dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt Fjällräven unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den
nachgewiesenen Schaden des Käufers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und
Schadenshöhe für Fjällräven bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den
Käufer nicht abwendbar war.
e) Fjällräven haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe
des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 %
und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils
begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten
oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen von Fjällräven.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der
in diesen AVB vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist
nach Fälligkeit Fjällräven die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender
Leistung diese gegenüber Fjällräven innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig
abgelehnt hat.
g) Fjällräven ist wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder
vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AVB zu
Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen,
insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die
Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Fjällräven
persönlich wegen der Verletzung Fjällräven obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
h) Soweit Fjällräven nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Käufers nicht vorher verjährt ist, gilt
für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit
Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Fjällräven.
Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Fjällräven gelten auch für Ansprüche des Käufers auf
Ersatz von Aufwendungen.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Fjällräven ist der Käufer
gegenüber Fjällräven zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Käufer die angemessenen Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Käufers, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer
Höhe entstanden ist, ist Fjällräven bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf
der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Fjällräven gesetzten angemessenen
Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen
Lieferwertes zu verlangen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine
Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des
in der Branche Üblichen zu beschränken.
4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fjällräven bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem
Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und
Nebenforderungen von Fjällräven gegen den Käufer. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Käufer den Mitarbeitern von Fjällräven zu
den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
gewähren. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl,
Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Fjällräven die Ware auf eigene
Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Fjällräven zu
kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts
geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Käufer hiermit
sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Fjällräven ab; Fjällräven nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Käufer Fjällräven umgehend schriftlich in
Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Fjällräven abgetretenen Forderungen
geltend machen sollte, und Fjällräven unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen.
Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware, werden die Ansprüche des Käufers gegen den Dritten mit allen Rechten
hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Fjällräven abgetreten; Fjällräven nimmt die Abtretung an.
4. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Gesch.ftsführung
und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und
die Zahlung des Abnehmers an den Käufer nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Käufer den Preis
an Fjällräven zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist
er nicht berechtigt. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber,
in voller Höhe und unwiderruflich an Fjällräven ab. Nimmt der Käufer die Forderungen aus einer Veräußerung
in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der
Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich
an Fjällräven ab. Fjällräven nimmt die Abtretungen an.
5. Der Käufer bleibt ermächtigt, an Fjällräven abgetretene Forderungen treuhänderisch für Fjällräven einzuziehen,
solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen
an Dritte abzutreten. Der Käufer hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet
weitergehender von Fjällräven eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Fjällräven weiterzuleiten, bis
die gesicherten Forderungen von Fjällräven vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch
Überweisung an das Kreditinstitut des Käufers, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch
gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Fjällräven ab.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Fjällräven als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass
für Fjällräven hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Fjällräven gelieferte Ware mit anderen
Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Fjällräven kraft
Gesetzes erlischt, so übertr.gt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem
neuen Gegenstand auf Fjällräven und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Fjällräven.
7. Der Käufer wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt
untersteht. Fjällräven ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des
Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Käufers, wird Fjällräven auf Verlangen des
Käufers Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Fjällräven bestehen.
Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen
Dritte getreten sind und diese von Fjällräven im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen
wird Fjällräven auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten
zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer die Summe der gesicherten Forderungen um
mehr als 50 % übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des
Käufers befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt
wird oder der Käufer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Fjällräven oder Dritten
gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Fjällräven dem Käufer das Recht zum Besitz
entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Fjällräven ist nicht berechtigt, die
Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet
und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Käufers, ist Fjällräven
berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Käufer ist
ungeachtet sonstiger Fjällräven zustehender Rechte verpflichtet, an Fjällräven die Aufwendungen des
Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der
Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein
Nutzungsentgelt in Höhe von 5 % des Warenwertes zu zahlen.
X. Allgemeine Bedingungen für den Vertrieb und die Vermarktung im Internet
Beim Verkauf der von Fjällräven erworbenen Ware über das Internet sind die nachfolgenden
Anforderungen zu beachten:
1. Dem Kunden ist untersagt, Profile oder Accounts auf Social-Media-Portalen anzulegen oder zu betreiben,
deren Account- oder Profilnamen Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Firmenbezeichnungen oder
Namen von Fjällräven oder von Fenix Outdoor AB (Box 209 S-891 25 Örnsköldsvik, Schweden) enthalten.
Unerheblich ist dabei, ob es sich zugleich um einen kennzeichenmäßigen Gebrauch handelt.
2. Dem Käufer ist untersagt, die Zeichen „®“ oder „™“ neben oder im Zusammenhang mit Marken,
geschäftlichen Bezeichnungen, Firmenbezeichnungen oder Namen von Fjällräven oder von Fenix
Outdoor AB (Box 209 S-891 25 Örnsköldsvik, Schweden) zu verwenden.
3. Dem Käufer ist untersagt, Domains oder Subdomains zu registrieren, zu erwerben, zu verwenden oder zu
halten, die Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, Firmenbezeichnungen oder Namen von Fjällräven
oder von Fenix Outdoor AB (Box 209 S-891 25 Örnsköldsvik, Schweden) enthalten.
4. Bewirbt der Käufer die von Fjällräven verkaufte Ware eigenständig, muss dieser Werbung im Online-Shop
des Käufers eindeutig und ausdrücklich zu entnehmen sein, dass die Werbung sowie der Online-Shop
nicht von Fjällräven, sondern unmittelbar vom Käufer als einem Wiederverkäufer stammt bzw. betrieben
wird. Der Käufer darf insbesondere nicht behaupten, den originalen Fjällräven Online-Shop zu betreiben.
5. Die Verwendung von Bild- und Textmaterial, welches im Rahmen des Vertragsverhältnisses von Fjällräven
zur Verfügung gestellt wird, durch den Käufer ist ausschließlich für das Bewerben und den Verkauf, der
von Fjällräven vertriebenen Ware gestattet. Zu diesem Zweck erhält der Käufer ein zeitlich auf den
Vertragszeitraum beschränktes, widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
XI. Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer
elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie
sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation
des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Fjällräven erhebt und speichert zum Zwecke der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
personenbezogene Daten des Käufers wie unter anderem Name, Anschrift, Mailadresse und
Telefonnummer. Fjällräven gewährleistet hierbei die Einhaltung der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung sowie
Informationen zu den Betroffenenrechten wird auf die Datenschutzerklärung von Fjällräven Bezug
genommen: https://www.fjallraven.com/de/de-de/rechtliche-informationen/datenschutz
3. Der Käufer wird Fjällräven unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem
Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Käufer wird zudem die gelieferte
Ware weiter im Markt beobachten und Fjällräven unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine
Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
4. Ohne Verzicht von Fjällräven auf weitergehende Ansprüche stellt der Käufer Fjällräven uneingeschränkt
von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen
gegen Fjällräven erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die
Darbietung des Produktes - durch den Käufer oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche
Zustimmung von Fjällräven gesetzt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Nichteinholung der
Zustimmung oder die haftungsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat. Die Freistellung schließt
insbesondere auch den Ersatz der Fjällräven entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem
Käufer unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter
Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den
Einwand der Verjährung zugesagt.
5. An von Fjällräven in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Fjällräven alle
Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind
Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen
Auftrages verwendet werden.
6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die
hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn
der Verjährung von Ansprüchen des Käufers bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen
Bestätigung von Fjällräven.
XII. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von
Fjällräven mit dem Kunden ist der Sitz von Fjällräven. Diese Regelung gilt auch, wenn Fjällräven für den
Käufer Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.
2. Fjällräven behält sich vor, diese AVB – soweit aus ihrer Sicht erforderlich – zu ändern und/oder
ergänzen und wird dem Kunden unverzüglich eine entsprechend modifizierte schriftliche Fassung zur
Verfügung stellen, die dann die vorliegende Fassung vollumfänglich ersetzt. Dies gilt entsprechend auch
für die Vorgängerversion dieser AVB.
3. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
4. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für
die die Geltung dieser AVB vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss
des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei
Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter.
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, die Sprache deutsch. Fjällräven ist jedoch
berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage vor dem Landgericht München I oder
den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Käufers oder anderen kraft Gesetzes zuständigen
Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist
ausgeschlossen. Auch ist der Käufer nicht berechtigt, eine Aufrechnung, Streitverkündung oder
Zurückbehaltung vor einem anderen als dem Schiedsgericht vorzubringen.
5. Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die
Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine
rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt.
Stand: Dezember 2025